Nathalie Volk könnte eine Gefängnisstrafe drohen! Wie die Bundespolizei am Frankfurter Flughafen kurz zuvor bestätigt hat, is Nathalie Volk am 30. Januar mit gefälschtem Impfausweis aufgegriffen worden. Gegen die ehemalige „Germany’s Next Topmodel“-Kandidatin wird nun ermittelt.
Gegenüber RTL hat ein Experte nun die Situation für die Ex-Freundin von Frank Otto eingeschätzt:
„Wenn Nathalie Volk ihren Impfpass tatsächlich gefälscht haben sollte, kommt es für eine Strafbarkeit darauf an, ob sie ihn bis einschließlich 23. November 2021 oder ab dem 24. November 2021 gefälscht hat und ob sie sich selbst als „Ärztin“ ausgegeben und als solche unterschrieben hat, ob sie die Unterschrift eines echten Arztes gefälscht hat oder ob sie sich einen gefälschten Impfpass von einem Arzt hat ausstellen lassen und dann verwendet hat.“
Ein etwaiges Fälschen des Impfpasses, so Dr. Alexander Stevens, Fachanwalt für Strafrecht in München, durch sie selbst sei vor dem 24. November 2021 nicht strafbar, lediglich der Gebrauch – unter bestimmten Voraussetzungen. In Betracht käme, je nach Konstellation, eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder wegen des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen.
„Sowohl Urkundenfälschung als auch unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen (Infektionsschutzgesetz alte Fassung vom 01. Juni 2021) drohen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an. Lediglich die Urkundenfälschung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Es kommt also darauf an, ob Nathalie Volk den Impfpass vor oder nach dem 23. November 2021 gefälscht hat, wie oft sie den gefälschten Impfpass gebraucht habe und ob sie vorbestraft sei. Was jedoch für Hoffnung bei der Influencerin sorgen dürfte: „Es ist jedoch höchstwahrscheinlich, dass ‘lediglich’ eine Geldstrafe gegen sie verhängt wird, die sich nach der Höhe ihres Einkommens richtet. Es ist sogar nicht unwahrscheinlich, dass die Strafe nicht einmal ins Führungszeugnis eingetragen wird, was der Fall wäre, wenn die Geldstrafe unter 91 Tagessätzen bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Führungszeugnis keine weiteren Eintragungen enthält.“